Neue Einkommensgrenzen

Als Wohnungsbaugenossenschaft steht das GWU Eckernförde in besonderer Weise für bezahlbares Wohnen. Dazu gehört auch, dass ein wesentlicher Teil unserer Wohnungen öffentlich gefördert ist. Welche Personen hier einziehen dürfen, darüber entscheidet auch das Einkommen.

Wohnungen, die mit Fördergeldern der Investitionsbank Schleswig-Holstein bzw. des Landes gebaut werden, unterliegen einer Mietpreisbindung. Aktuell liegt die Miete für Neubauten in Eckernförde bei 6,10 € pro Quadratmeter und Monat (1. Förderweg).

Wer hier wohnen möchte, darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. In Schleswig-Holstein wurde diese Grenze im April 2023 bedarfsgerecht erhöht.

Einkommensgrenzen je nach Förderweg

Grundsätzlich existieren bei der Wohnraumförderung zwei Förderwege. Die wesentlichen Unterschiede liegen in der Wohnungsgröße, der Fördermiete und in der zulässigen Einkommensgrenze.

Zum Beispiel darf eine Person, die eine Wohnung des 1. Förder­wegs mit bis zu 50 m2 beziehen möchte, ca. 1.792 € im Monat verdienen; bei zwei Personen liegt die Grenze bei 60 m2 und ca. 2.475 € (Stand 01.04.2023).

Förderung auch bei mittleren Einkommen

Aufgrund hoher Marktmieten in Städten und Ballungsgebieten haben mitunter auch „Normalverdiener“ Schwierigkeiten, eine Wohnung zu finden. In diesen Fällen greift der 2. Förderweg, der eine Überschreitung der Einkommensgrenze um 20 Prozent erlaubt. Ein Einpersonenhaushalt darf bis zu 2.150 € monatlich verdienen, zwei erwachsene Personen bis zu 2.970 €. Gleichzeitig können die Wohnungen etwas größer sein und die Miete für Neubauten liegt z. B. in Kiel bei 8,00 € pro Quadratmeter und Monat.

Haushalte können bei der jeweiligen Stadt bzw. der Gemeinde einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen. Dabei wird auch die maximale Wohnungsgröße festgehalten. Vor dem Einzug werden Wohnung und WBS durch das GWU Eckernförde abgeglichen, sodass die neuen Nutzer hoffentlich bald einziehen können.

Übersicht der Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen

Diese Tabelle begründet im Ergebnis keine amtlichen Einkommensgrenzen, sondern bietet nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO an. Infos dazu finden sie auch hier.